Überblick der geltenden Bestimmungen für den Betrieb
von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen

Kälteanlagenverordnung (KAV) - 305. Verordnung vom 21.07.1969
Arbeitsstättenverordnung (AStV) – 368. Verordnung vom 13.10.1998

Gültig für Gewerbe- und Industriebetriebe für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen ab einem Kältemittel-Füllgewicht von mehr als 1,5 kg. Diese Anlagen müssen einmal im Jahr einer Sicherheitsüberprüfung durch sachkundiges Personal (geprüfter Kälteanlagentechniker) unterzogen werden.

Verordnung (EG) Nr.: 842/2006 (Dichtheitskontrolle) – 352. Verordnung vom 27.09.2002
Betrifft sämtliche chlorfreien Kältemittel (HFKW), z.B. R 134a, R 407C, R 404A,
R 410A

a)    Anlagen, die 3 kg Kältemittel oder mehr enthalten, müssen mindestens
       einmal alle 12 Monate auf Dichtheit kontrolliert werden.
b)    Anlagen, die 30 kg Kältemittel oder mehr enthalten, müssen mindestens
       einmal alle 6 Monate auf Dichtheit kontrolliert werden.
c)    Anlagen, die 300 kg Kältemittel oder mehr enthalten, müssen mindestens
       einmal alle 3 Monate auf Dichtheit kontrolliert werden.

Bei neu zu installierenden Anlagen, die 300 kg Kältemittel oder mehr enthalten, muss ein Leckage-Erkennungssystem eingebaut werden. Diese Leckage-Erkennungssysteme müssen wiederum mindestens alle 12 Monate überprüft werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren sicherzustellen.

Ist ein ordnungsgemäß funktionierendes Leckage-Erkennungssystem vorhanden, wird die Häufigkeit der erforderlichen Dichtheitsprüfungen gemäß b) und c) halbiert.
 
Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V)
Gefahrenpotential:
Druckgeräte (Druckbehälter und Rohrleitungen) werden nach Höhe ihres Gefahrenpotentiales unterschieden. Sie werden in solche mit hohem Gefahrenpotential und solche mit niedrigem Gefahrenpotential unterteilt.

Druckgeräte mit hohem Gefahrenpotenzial sind anlässlich der Inbetriebnahme einer „ersten Betriebsprüfung“ und „wiederkehrenden Untersuchungen“ während des Betriebes durch Kesselprüfstellen zu unterziehen.

Gruppeneinteilung:
Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen werden in vier Gruppen unterteilt (Kleinkälteanlage, Kleingewerbeanlage, Großgewerbeanlage und Industrieanlage). Jede Anlage muss einer dieser vier Gruppen zugeordnet werden.
Abhängig von der Gruppeneinteilung werden der Umfang, der für das jeweilige Druckgerät geltenden Überwa-chungsmaßnahmen, sowie die Revisionsfristen für die wiederkehrenden Untersuchungen durch die Kesselprüfstelle, die Fachfirma und den Betreiber festgelegt.

Für Druckgeräte, die bereits vor Inkrafttreten der Druckgeräteüberwachungs-verordnung in Betrieb waren, gelten Übergangsbestimmungen (Ende der Übergangsfrist: 03.11.2009). Nach diesem Termin müssen sämtliche Anlagen ins neue System übergeführt sein und einer ersten Betriebsprüfung unterzogen werden.